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Recht präzise.

Virtuelle Gesellschafterversammlung

Während der Corona Pandemie wurde die Möglichkeit der Durchführung einer virtuellen Gesellschafterversammlung entwickelt. Diese Vorgehensweise hat sich für viele Unternehmen bewährt. Nunmehr hat der Gesetzgeber reagiert und das so genannte Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz, kurz VirtGesG, verabschiedet. Gesellschafterversammlungen sind nunmehr dauerhaft in virtueller Form möglich, sofern dies ausdrücklich im jeweiligen Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

 Das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz unterscheidet zwischen der einfachen virtuellen Versammlung, der moderierten virtuellen Versammlung sowie einer hybriden Versammlung und ist auf Kapitalgesellschaften, also GmbHs und AGs, Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen, anwendbar.

 Unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschafterversammlung abgehalten und einberufen werden kann, wird im jeweiligen Gesellschaftsvertrag geregelt. Nunmehr kann dort auch geregelt werden, dass die Gesellschafterversammlung in virtueller Form durchgeführt werden soll und welche der drei Varianten dafür verwendet wird.

 Voraussetzung für die Durchführung der einfachen virtuellen Versammlung ist das dauerhafte Bestehen einer optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit. Das soll jedem Gesellschafter ermöglichen, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Widerspruch zu erheben. Ein Versammlungsleiter führt durch die moderierte virtuelle Versammlung. Bei dieser Variante muss keine dauerhafte Zweiweg-Verbindung in Echtzeit bestehen, sondern es reicht aus, wenn sich die Teilnehmer im Wege der elektronischen Kommunikation zu Wort melden können. Bei der Hybridvariante kann jeder einzelne Teilnehmer individuell entscheiden, ob er physisch oder virtuell an der Versammlung teilnehmen möchte.

Zusammengefasst bietet das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz neue Rahmenbedingungen für die Abhaltung virtueller Versammlungen in Unternehmen. Zwar kann eine virtuelle Versammlung auch jederzeit ohne entsprechende Grundlage im Gesellschaftsvertrag durchgeführt werden, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind. Dennoch ist die Aufnahme einer solchen Regelungen im Gesellschaftsvertrag jedenfalls zu empfehlen.

Sie möchten den Gesellschaftsvertrag Ihres Unternehmens ändern und virtuelle Gesellschafterversammlungen in Ihrem Unternehmen etablieren? Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme unter:

Mag. Christina Herzog, BSc
Rechtsanwältin
Rosental 57
5771 Leogang

Tel.: 0664 431 51 91
E-Mail: herzog@salzburg.lawyer

Virtuelle Gesellschafterversammlung

Während der Corona Pandemie wurde die Möglichkeit der Durchführung einer virtuellen Gesellschafterversammlung entwickelt. Diese Vorgehensweise hat sich für viele Unternehmen bewährt. Nunmehr hat der Gesetzgeber reagiert und das so genannte Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz, kurz VirtGesG, verabschiedet. Gesellschafterversammlungen sind nunmehr dauerhaft in virtueller Form möglich, sofern dies ausdrücklich im jeweiligen Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

 Das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz unterscheidet zwischen der einfachen virtuellen Versammlung, der moderierten virtuellen Versammlung sowie einer hybriden Versammlung und ist auf Kapitalgesellschaften, also GmbHs und AGs, Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen, anwendbar.

 Unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschafterversammlung abgehalten und einberufen werden kann, wird im jeweiligen Gesellschaftsvertrag geregelt. Nunmehr kann dort auch geregelt werden, dass die Gesellschafterversammlung in virtueller Form durchgeführt werden soll und welche der drei Varianten dafür verwendet wird.

 Voraussetzung für die Durchführung der einfachen virtuellen Versammlung ist das dauerhafte Bestehen einer optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit. Das soll jedem Gesellschafter ermöglichen, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Widerspruch zu erheben. Ein Versammlungsleiter führt durch die moderierte virtuelle Versammlung. Bei dieser Variante muss keine dauerhafte Zweiweg-Verbindung in Echtzeit bestehen, sondern es reicht aus, wenn sich die Teilnehmer im Wege der elektronischen Kommunikation zu Wort melden können. Bei der Hybridvariante kann jeder einzelne Teilnehmer individuell entscheiden, ob er physisch oder virtuell an der Versammlung teilnehmen möchte.

Zusammengefasst bietet das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz neue Rahmenbedingungen für die Abhaltung virtueller Versammlungen in Unternehmen. Zwar kann eine virtuelle Versammlung auch jederzeit ohne entsprechende Grundlage im Gesellschaftsvertrag durchgeführt werden, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind. Dennoch ist die Aufnahme einer solchen Regelungen im Gesellschaftsvertrag jedenfalls zu empfehlen.

Sie möchten den Gesellschaftsvertrag Ihres Unternehmens ändern und virtuelle Gesellschafterversammlungen in Ihrem Unternehmen etablieren? Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme unter:

Mag. Christina Herzog, BSc
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