Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
1. Anwendungsbereich
1.1. Die allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und
gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge
eines zwischen der Rechtsanwältin Mag. Christina Herzog, BSc (im Folgenden vereinfachend
„Rechtsanwältin“)
und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen
werden.
1.2. Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart
wird.
1.3. Abweichende Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Mandanten werden nur Vertragsinhalt,
wenn
die Rechtsanwältin diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Die Rechtsanwältin ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu
vertreten,
als dies zur Erfüllung
des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Beratung
und
Aufklärung über
wirtschaftliche Fragen sowie Fragen betreffend Abgaben- und Steuerrecht sowie
versicherungsrechtliche Fragestellungen
davon nicht umfasst sind, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart
ist.
Ändert sich die
Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Rechtsanwältin nicht verpflichtet, den
Mandanten
auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Der Mandant hat gegenüber der Rechtsanwältin auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu
unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf
die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw
Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Die Rechtsanwältin hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die
Rechte
und Interessen des
Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen selbständig
vorzunehmen und alle
Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu
gebrauchen,
solange dies
dem Auftrag des Mandanten, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant der Rechtsanwältin eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder
sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA
2015]
oder der
Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter [OBDK],
nunmehr des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
beim
Obersten Gerichtshof)
beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unvereinbar ist, hat
die
Rechtsanwältin die
Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwältin für den Mandanten unzweckmäßig
oder
sogar nachteilig,
hat die Rechtsanwältin vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen
Folgen
hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwältin berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag
nicht
ausdrücklich
gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu
unterlassen,
wenn dies im
Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten des
Mandanten
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin sämtliche
Informationen und Tatsachen,
die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich
mitzuteilen und alle
erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zu übermitteln bzw. zugänglich zu machen. Die
Rechtsanwältin ist berechtigt,
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und
Beweismittel anzunehmen,
sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Sollte sich erst später herausstellen, dass
diese
unrichtig sind,
so haftet die Rechtsanwältin dem Mandanten hierfür nicht. Ebenso wenig haftet die Rechtsanwältin
für
ihr nicht zur
Verfügung gestellte und nicht übermittelte Informationen.
4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin alle geänderten
oder neu eintretenden Umstände,
die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich
nach
Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
Dies betrifft auch allfällige Adressänderungen.
4.3. Wird die Rechtsanwältin als Vertragserrichterin tätig, ist der Mandant verpflichtet, der
Rechtsanwältin sämtliche
erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer,
Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer
notwendig sind. Nimmt die Rechtsanwältin auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die
Selbstberechnungen vor, ist sie von jeglicher
Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Falls sich die Unrichtigkeit der
Informationen
des Mandanten herausstellen sollte, ist der
Mandant hingegen verpflichtet, die Rechtsanwältin im Falle von Vermögensnachteilen, schad- und
klaglos zu halten.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung,
Interessenkollision
5.1. Die Rechtsanwältin ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und
die
ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft
bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten
gelegen
ist.
5.2. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze
und
Richtlinien
mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich
über
die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwältin (insbesondere Ansprüchen
auf
Honorar der Rechtsanwältin)
oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwältin (insbesondere Schadenersatzforderungen
des
Mandanten oder Dritter gegen die Rechtsanwältin)
erforderlich ist, ist die Rechtsanwältin von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4. Dem Mandanten ist bekannt, dass die Rechtsanwältin aufgrund gesetzlicher Anordnungen in
manchen
Fällen verpflichtet ist,
Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu
müssen; insbesondere wird auf
die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen
des
Steuerrechts
(zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
5.5. Der Mandant kann die Rechtsanwältin jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung
entbinden.
Die Entbindung
von der Verschwiegenheit durch ihren Mandanten enthebt die Rechtsanwältin nicht der
Verpflichtung,
zu prüfen, ob ihre
Aussage dem Interesse ihres Mandanten entspricht. Wird die Rechtsanwältin als Mediatorin tätig,
hat
sie trotz ihrer
Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ihr Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu
nehmen.
Die Rechtsanwältin
kann auch bei einer Entbindung dieser Pflicht ihre Verschwiegenheit bewahren.
5.6. Die Rechtsanwältin hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines
Interessenkonflikts
im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
6. Berichtspflicht der Rechtsanwältin
Die Rechtsanwältin hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen
Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
Die Rechtsanwältin kann sich durch einen bei ihr in Verwendung
stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten
Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Die Rechtsanwältin darf im
Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt
weitergeben (Substitution).
8. Honorar
8.1. Mangels abweichender Vereinbarung hat die Rechtsanwältin jedenfalls Anspruch auf ein
angemessenes Honorar.
Eine Verrechnung nach Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), Notariatstarifgesetz (NTG) und Autonome
Honorarkriterien
(AHK) in der jeweils gültigen Fassung gilt jedenfalls als angemessen.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars oder eines Nachlasses
auf das Honorar gebührt der Rechtsanwältin wenigstens der vom Gegner über dieses
Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht
werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar oder der vereinbarte Nachlass.
8.3. Wird der Rechtsanwältin vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme
zugesendet, ist die Rechtsanwältin ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese
Zusendung
zu lesen. Liest die Rechtsanwältin das zugesendete E-Mail, steht ihr hierfür eine Honorierung
gemäß
ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.
8.4. Sämtliche Honorarangaben verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und Barauslagen.
So sind erforderliche und angemessene Spesen (zB Fahrtkosten, Kopien) sowie im Namen
des Mandanten entrichtete Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) zu dem der Rechtsanwältin
gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorars hinzuzurechnen. Das Honorar beinhaltet sohin
insbesondere keine Auslagen für Gerichts- und Eintragungsgebühren, Abfragen in Grund- und
Firmenbuch,
ZMR-Abfragen, Reise- und Hotelkosten, Übersetzungskosten oder Notar- und Beglaubigungskosten.
8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in
Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des
Mandanten
durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch
entsteht.
Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen
des
Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand
anhängiger
Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen
Honorare
zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.6. Die Rechtsanwältin ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich,
berechtigt,
Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.7. Sofern der Mandant Unternehmer ist, gilt eine übermittelte und ordnungsgemäß
aufgeschlüsselte
Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist
der
Eingang bei der Rechtsanwältin) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8. Sofern der Mandant (Verbraucher) mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des
Honorars in
Verzug gerät, hat er an die Rechtsanwältin Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% p.a. zu
zahlen. Ist der Mandant Unternehmer, gilt ein Zinssatz von 9,2 Prozentpunkte über
dem
jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart.
Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er der
Rechtsanwältin den darüber hinausgehenden tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Sonstige darüber
hinausgehende
gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt. Die Rechtsanwältin ist insbesondere
berechtigt, Mahnspesen in angemessener Höhe zu verrechnen.
8.9. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten
(Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen der
Rechtsanwältin – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10. Bei der Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten (Unternehmer) in einer
Rechtssache,
haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwältin. Sind die
Mandanten Verbraucher, so haften diese bei Erteilung eines solchen Auftrages nur dann
solidarisch
für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwältin, soweit die Leistungen der
Rechtsanwältin aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen Mandanten
erbracht wurden.
8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten – sofern dieser Unternehmer ist – gegenüber dem
Gegner
werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs der Rechtsanwältin an diese mit ihrer Entstehung
abgetreten. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
8.12. Freiwillig von der Rechtsanwältin gewährte Rabatte oder Nachlässe auf das vereinbarte
Honorar
stellen ein Angebot der Rechtsanwältin für diese eine Honorarnote dar, welches durch
fristgerechte
Zahlung angenommen wird. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist der gesamte Honorarbetrag ohne
Nachlass zu entrichten.
9. Haftung der Rechtsanwältin
9.1. Die Haftung der Rechtsanwältin für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den
konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt. Sie besteht
mindestens
in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400,000,-- (in
Worten: Euro vierhunderttausend). Eine über diesen Höchstbetrag hinausgehende Haftung ist daher
ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine allfällige Haftung gegenüber Dritten (zB
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen die Rechtsanwältin wegen
fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf
Schadenersatz
und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung
des
an die Rechtsanwältin geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung
nicht.
Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei
Vorhandensein
zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden
einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Die Rechtsanwältin haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung
mit
einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder
Dienstnehmer
noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
9.4. Die Rechtsanwältin haftet nur gegenüber ihrem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der
Mandant
ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der
Rechtsanwältin in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.5. Die Rechtsanwältin haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher
Vereinbarung oder wenn sie sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht
gilt
niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
9.6. Gegenüber Unternehmern ist eine Haftung der Rechtsanwältin zusätzlich für
entgangenen
Gewinn, Drittschäden, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden sowie Schäden aus leichter
Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird zulasten
der Rechtsanwältin ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt gegenüber
Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für Personenschäden ist nicht
beschränkt.
9.7. Die Haftungsbeschränkung in diesem Punkt gilt in gleichem Ausmaß für den Mandanten.
10. Verjährung/Präklusion
Ist der Mandant Unternehmer und falls nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder
Präklusivfrist
gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen die Rechtsanwältin, wenn sie vom Mandanten nicht
binnen
sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant von Schaden und der Person des Schädigers
oder
vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden,
längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden)
Verhalten (Verstoß). Ist der Mandant Verbraucher, so gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies der Rechtsanwältin
im
Zuge der Mandatserteilung unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit
verfügbar) vorzulegen. Die Rechtsanwältin ist davon unabhängig auch von sich aus verpflichtet,
beim Mandanten zu erfragen,
ob eine Rechtschutzversicherung besteht und bei der Versicherung um rechtschutzmäßige Deckung
anzusuchen.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung
rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwältin lässt den Honoraranspruch der
Rechtsanwältin
gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwältin
anzusehen,
sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu
geben.
11.3. Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, das Honorar von der
Rechtsschutzversicherung
direkt
einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
11.4. Der Mandant bestätigt durch die Unterfertigung der gesonderten schriftlichen
Honorarvereinbarung die Punkte 11.2. und 11.3. zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben.
12. Beendigung des Mandats
12.1. Das Mandat kann von der Rechtsanwältin oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist
und
ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung des Mandats bedarf zur
Wirksamkeit
der Schriftform, wobei auch E-Mails in diesem Zusammenhang als Schriftform zu verstehen sind.
Der
Honoraranspruch der Rechtsanwältin bleibt davon unberührt.
12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder die Rechtsanwältin hat diese für die Dauer
von
14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor
Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft
und
zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit der Rechtsanwältin nicht wünscht.
12.3. Festgehalten wird, dass das Mandat, wenn es nicht vom Mandanten oder von der
Rechtsanwältin
gemäß diesem Punkt aufgelöst wird, grundsätzlich auf unbestimmte Zeit erteilt wird.
13. Herausgabepflicht
13.1. Die Rechtsanwältin hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem
Mandanten
Urkunden im Original zurückzustellen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden
zu
behalten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von
Schriftstücken)
verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom
Mandanten
zu tragen.
13.3. Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung
des
Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für
die
Kostentragung gilt Punkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche
Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von
Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
14. Kommunikation
14.1. Die Rechtsanwältin kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in
jeder
ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail, mit jener
E-Mail-Adresse, die der Mandant der Rechtsanwältin zum Zweck der Kommunikation unter einem
bekannt
gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an die Rechtsanwältin von anderen E-Mail-Adressen
aus,
so darf die Rechtsanwältin mit dem Mandanten auch über diese E-Mail-Adresse kommunizieren, wenn
der
Mandant diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Wenn der Mandant E-Mails an die
Rechtsanwältin auch an weitere Personen schickt (an oder cc), liegt es im Ermessen der
Rechtsanwältin auch an diese Personen zu antworten. Sie ist dazu aber nicht verpflichtet.
14.2. Erklärungen der Rechtsanwältin an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie
an die vom Mandanten bekanntgegebene oder vom Mandanten im Zuge der Kommunikation mit der
Rechtsanwältin verwendete E-Mail-Adresse (vgl. dazu Punkt 14.1.) versandt werden.
14.3. E-Mails der Rechtsanwältin werden mittels TLS bzw. SSL nach gängigem Industriestandard
verschlüsselt gesendet und sind demnach auf dem Transportweg sicher.
Die Zugänglichkeit des E-Mails an nicht autorisierte Dritte liegt im Verantwortungsbereich des
Mandanten, beispielsweise wenn das Passwort für den E-Mail-Account weitergegeben wird.
Die Rechtsanwältin ist ohne anderslautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den
E-Mail-Verkehr in der soeben beschriebenen Variante
abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken informiert zu sein und in
Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr in dieser Form durchgeführt wird.
14.4. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts
anderes bestimmt ist – auch mittels E-Mail abgegeben werden.
14.5. Hat der Mandant der Rechtsanwältin einen Ansprechpartner, etwa einen
Mitarbeiter/Sachbearbeiter
im Unternehmen oder Dritten, genannt, so darf die Rechtsanwältin annehmen, dass Aufträge von
diesem Mitarbeiter/Sachbearbeiter
oder Dritten verbindlich und im Namen des Mandanten sind.
15. Datenschutz
15.1. Es gilt die Datenschutzerklärung der Rechtsanwältin, abrufbar unter Datenschutzerklärung.
15.2. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwältin die
den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten
insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes und der DSGVO),
als dies zur Erfüllung der
der Rechtsanwältin vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder
sich
aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwältin (zB Teilnahme am
elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
16. Rechtswahl und außergerichtliche
Streitbeilegung
16.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen
österreichischem Recht, unter Ausschluss der nationalen und internationalen Verweisungsnormen.
16.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen
geregelten Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes am Sitz der Rechtsanwältin vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht
entgegensteht. Die Rechtsanwältin ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei
jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen
Wohnsitz oder Sitz hat. Wenn der Mandant Verbraucher ist und im Inland seinen Wohnsitz
oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, so kann der Mandant davon
abweichend nur vor jenen Gerichten geklagt werden, in deren Sprengel sein Wohnsitz, sein
gewöhnlicher Aufenthalt oder sein Ort der Beschäftigung liegt.
16.3. Im Zusammenhang mit Streitigkeiten über das Honorar besteht folgende Möglichkeit: Sollte
es zwischen der Rechtsanwältin und dem Mandanten zu Streitigkeiten über das Honorar kommen,
steht es dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer
Salzburg zu verlangen; stimmt die Rechtsanwältin der Überprüfung
durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung
der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in
Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten die Schlichtungsstelle für
Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at)
tätig. Der Mandant nimmt zur Kenntnis,
dass die Rechtsanwältin nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten
oder sich ihr zu unterwerfen, und dass sie im Falle einer Streitigkeit mit ihr erst entscheiden
wird, ob sie einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform.
17.2. Als Verbraucher im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten natürliche Personen iSd
§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG, für
die das Mandat nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.