Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
1. Anwendungsbereich
1.1. Die allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Rechtsanwältin Mag. Christina Herzog, BSc (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwältin“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
1.2. Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
1.3. Abweichende Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Mandanten werden nur Vertragsinhalt, wenn die Rechtsanwältin diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Die Rechtsanwältin ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Beratung und Aufklärung über wirtschaftliche Fragen sowie Fragen betreffend Abgaben- und Steuerrecht sowie versicherungsrechtliche Fragestellungen davon nicht umfasst sind, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Rechtsanwältin nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Der Mandant hat gegenüber der Rechtsanwältin auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Die Rechtsanwältin hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen selbständig vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant der Rechtsanwältin eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK], nunmehr des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unvereinbar ist, hat die Rechtsanwältin die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwältin für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat die Rechtsanwältin vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwältin berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zu übermitteln bzw. zugänglich zu machen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Sollte sich erst später herausstellen, dass diese unrichtig sind, so haftet die Rechtsanwältin dem Mandanten hierfür nicht. Ebenso wenig haftet die Rechtsanwältin für ihr nicht zur Verfügung gestellte und nicht übermittelte Informationen.
4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen. Dies betrifft auch allfällige Adressänderungen.
4.3. Wird die Rechtsanwältin als Vertragserrichterin tätig, ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt die Rechtsanwältin auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist sie von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, ist der Mandant hingegen verpflichtet, die Rechtsanwältin im Falle von Vermögensnachteilen, schad- und klaglos zu halten.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
5.1. Die Rechtsanwältin ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.
5.2. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwältin (insbesondere Ansprüchen auf Honorar der Rechtsanwältin) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwältin (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen die Rechtsanwältin) erforderlich ist, ist die Rechtsanwältin von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4. Dem Mandanten ist bekannt, dass die Rechtsanwältin aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
5.5. Der Mandant kann die Rechtsanwältin jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihren Mandanten enthebt die Rechtsanwältin nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse ihres Mandanten entspricht. Wird die Rechtsanwältin als Mediatorin tätig, hat sie trotz ihrer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ihr Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsanwältin kann auch bei einer Entbindung dieser Pflicht ihre Verschwiegenheit bewahren.
5.6. Die Rechtsanwältin hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
6. Berichtspflicht der Rechtsanwältin
Die Rechtsanwältin hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
Die Rechtsanwältin kann sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Die Rechtsanwältin darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
8. Honorar
8.1. Mangels abweichender Vereinbarung hat die Rechtsanwältin jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Eine Verrechnung nach Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), Notariatstarifgesetz (NTG) und Autonome Honorarkriterien (AHK) in der jeweils gültigen Fassung gilt jedenfalls als angemessen.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars oder eines Nachlasses auf das Honorar gebührt der Rechtsanwältin wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar oder der vereinbarte Nachlass.
8.3. Wird der Rechtsanwältin vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist die Rechtsanwältin ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest die Rechtsanwältin das zugesendete E-Mail, steht ihr hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.
8.4. Sämtliche Honorarangaben verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und Barauslagen. So sind erforderliche und angemessene Spesen (zB Fahrtkosten, Kopien) sowie im Namen des Mandanten entrichtete Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) zu dem der Rechtsanwältin gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorars hinzuzurechnen. Das Honorar beinhaltet sohin insbesondere keine Auslagen für Gerichts- und Eintragungsgebühren, Abfragen in Grund- und Firmenbuch, ZMR-Abfragen, Reise- und Hotelkosten, Übersetzungskosten oder Notar- und Beglaubigungskosten.
8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.6. Die Rechtsanwältin ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.7. Sofern der Mandant Unternehmer ist, gilt eine übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei der Rechtsanwältin) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8. Sofern der Mandant (Verbraucher) mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an die Rechtsanwältin Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% p.a. zu zahlen. Ist der Mandant Unternehmer, gilt ein Zinssatz von 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er der Rechtsanwältin den darüber hinausgehenden tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Sonstige darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt. Die Rechtsanwältin ist insbesondere berechtigt, Mahnspesen in angemessener Höhe zu verrechnen.
8.9. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen der Rechtsanwältin – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10. Bei der Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten (Unternehmer) in einer Rechtssache, haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwältin. Sind die Mandanten Verbraucher, so haften diese bei Erteilung eines solchen Auftrages nur dann solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwältin, soweit die Leistungen der Rechtsanwältin aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen Mandanten erbracht wurden.
8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten – sofern dieser Unternehmer ist – gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs der Rechtsanwältin an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
8.12. Freiwillig von der Rechtsanwältin gewährte Rabatte oder Nachlässe auf das vereinbarte Honorar stellen ein Angebot der Rechtsanwältin für diese eine Honorarnote dar, welches durch fristgerechte Zahlung angenommen wird. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist der gesamte Honorarbetrag ohne Nachlass zu entrichten.
9. Haftung der Rechtsanwältin
9.1. Die Haftung der Rechtsanwältin für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt. Sie besteht mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400,000,-- (in Worten: Euro vierhunderttausend). Eine über diesen Höchstbetrag hinausgehende Haftung ist daher ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine allfällige Haftung gegenüber Dritten (zB Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen die Rechtsanwältin wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an die Rechtsanwältin geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Die Rechtsanwältin haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
9.4. Die Rechtsanwältin haftet nur gegenüber ihrem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Rechtsanwältin in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.5. Die Rechtsanwältin haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
9.6. Gegenüber Unternehmern ist eine Haftung der Rechtsanwältin zusätzlich für entgangenen Gewinn, Drittschäden, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden sowie Schäden aus leichter Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird zulasten der Rechtsanwältin ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt gegenüber Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für Personenschäden ist nicht beschränkt.
9.7. Die Haftungsbeschränkung in diesem Punkt gilt in gleichem Ausmaß für den Mandanten.
10. Verjährung/Präklusion
Ist der Mandant Unternehmer und falls nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen die Rechtsanwältin, wenn sie vom Mandanten nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant von Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß). Ist der Mandant Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies der Rechtsanwältin im Zuge der Mandatserteilung unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Die Rechtsanwältin ist davon unabhängig auch von sich aus verpflichtet, beim Mandanten zu erfragen, ob eine Rechtschutzversicherung besteht und bei der Versicherung um rechtschutzmäßige Deckung anzusuchen.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwältin lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwältin gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwältin anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
11.3. Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
11.4. Der Mandant bestätigt durch die Unterfertigung der gesonderten schriftlichen Honorarvereinbarung die Punkte 11.2. und 11.3. zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben.
12. Beendigung des Mandats
12.1. Das Mandat kann von der Rechtsanwältin oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung des Mandats bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform, wobei auch E-Mails in diesem Zusammenhang als Schriftform zu verstehen sind. Der Honoraranspruch der Rechtsanwältin bleibt davon unberührt.
12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder die Rechtsanwältin hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit der Rechtsanwältin nicht wünscht.
12.3. Festgehalten wird, dass das Mandat, wenn es nicht vom Mandanten oder von der Rechtsanwältin gemäß diesem Punkt aufgelöst wird, grundsätzlich auf unbestimmte Zeit erteilt wird.
13. Herausgabepflicht
13.1. Die Rechtsanwältin hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3. Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
14. Kommunikation
14.1. Die Rechtsanwältin kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail, mit jener E-Mail-Adresse, die der Mandant der Rechtsanwältin zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an die Rechtsanwältin von anderen E-Mail-Adressen aus, so darf die Rechtsanwältin mit dem Mandanten auch über diese E-Mail-Adresse kommunizieren, wenn der Mandant diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Wenn der Mandant E-Mails an die Rechtsanwältin auch an weitere Personen schickt (an oder cc), liegt es im Ermessen der Rechtsanwältin auch an diese Personen zu antworten. Sie ist dazu aber nicht verpflichtet.
14.2. Erklärungen der Rechtsanwältin an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die vom Mandanten bekanntgegebene oder vom Mandanten im Zuge der Kommunikation mit der Rechtsanwältin verwendete E-Mail-Adresse (vgl. dazu Punkt 14.1.) versandt werden.
14.3. E-Mails der Rechtsanwältin werden mittels TLS bzw. SSL nach gängigem Industriestandard verschlüsselt gesendet und sind demnach auf dem Transportweg sicher. Die Zugänglichkeit des E-Mails an nicht autorisierte Dritte liegt im Verantwortungsbereich des Mandanten, beispielsweise wenn das Passwort für den E-Mail-Account weitergegeben wird. Die Rechtsanwältin ist ohne anderslautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr in der soeben beschriebenen Variante abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr in dieser Form durchgeführt wird.
14.4. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels E-Mail abgegeben werden.
14.5. Hat der Mandant der Rechtsanwältin einen Ansprechpartner, etwa einen Mitarbeiter/Sachbearbeiter im Unternehmen oder Dritten, genannt, so darf die Rechtsanwältin annehmen, dass Aufträge von diesem Mitarbeiter/Sachbearbeiter oder Dritten verbindlich und im Namen des Mandanten sind.
15. Datenschutz
15.1. Es gilt die Datenschutzerklärung der Rechtsanwältin, abrufbar unter Datenschutzerklärung.
15.2. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwältin die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes und der DSGVO), als dies zur Erfüllung der der Rechtsanwältin vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwältin (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
16. Rechtswahl und außergerichtliche Streitbeilegung
16.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss der nationalen und internationalen Verweisungsnormen.
16.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Rechtsanwältin vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Die Rechtsanwältin ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Wenn der Mandant Verbraucher ist und im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, so kann der Mandant davon abweichend nur vor jenen Gerichten geklagt werden, in deren Sprengel sein Wohnsitz, sein gewöhnlicher Aufenthalt oder sein Ort der Beschäftigung liegt.
16.3. Im Zusammenhang mit Streitigkeiten über das Honorar besteht folgende Möglichkeit: Sollte es zwischen der Rechtsanwältin und dem Mandanten zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer Salzburg zu verlangen; stimmt die Rechtsanwältin der Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass die Rechtsanwältin nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass sie im Falle einer Streitigkeit mit ihr erst entscheiden wird, ob sie einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
17.2. Als Verbraucher im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten natürliche Personen iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, für die das Mandat nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.