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Recht präzise.

Kein Schadenersatzanspruch gegen Liftbetreiberin und Gastwirt bei ausreichender Verkehrssicherung

In seinem Urteil zu GZ 5 Ob 91/22a hatte der Oberste Gerichtshof folgenden Fall zu beurteilen:

Ein Skitourengeher unternahm eine abendliche Skitour auf einer von der Pisten- und Liftbetreiberin extra zu diesem Zweck geöffnete Skipiste. Nach dem Aufstieg kehrte der Skitourengeher im dortigen Berggasthof ein. Auf der Homepage der Liftbetreiberin, auf Hinweistafeln entlang der Aufstiegsroute sowie an der Eingangstüre bzw. in der Speisekarte des Berggasthofes waren Informationen angebracht, dass die Piste ab 22:30 Uhr für Skitourengeher gesperrt sei, da ab diesem Zeitpunkt Pistenarbeiten durchgeführt werden. Auch die Kellnerin des Berggasthofes hatte den Kläger mehrfach aufgefordert rechtzeitig seine Abfahrt anzutreten. Der Skitourengeher ignorierte sämtliche Hinweise und Aufforderungen und machte sich erst um 22:45 Uhr auf zur Abfahrt. Er ignorierte außerdem eine durch ein Seil und ein beleuchtetes Hinweisschild abgesperrte Piste und schlüpfte unter dem Seil hindurch, um die abgesperrte Piste zu befahren. Anschließend fuhr er an einer Pistenraupe vorbei und kollidierte danach mit einem Windenseil einer zweiten Pistenraupe.

Auch wenn das Windenseil für den Skitourengeher nur schwer erkennbar war, so verneinte der OGH einen Schadenersatzanspruch des verletzten Skitourengehers gegenüber der Pisten- und Liftbetreiberin sowie gegenüber dem Gastwirt, da diese ihren Verkehrssicherungspflichten bzw. Schutz- und Sorgfaltspflichten ausreichend nachgekommen sind. Der Skitourengeher ist – insbesondere, wenn er schon eine gesperrte Piste befährt - zu besonderer Vorsicht verpflichtet und muss insbesondere auch mit atypischen Hindernissen, wie gegenständlich dem gespannten Windenseil, rechnen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema nutzen Sie meine Terminbuchungsfunktion oder kontaktieren Sie mich unter

Mag. Christina Herzog, BSc
Rechtsanwältin
Rosental 57
5771 Leogang

Tel.: 0664 431 51 91
E-Mail: herzog@salzburg.lawyer

Kein Schadenersatzanspruch gegen Liftbetreiberin und Gastwirt bei ausreichender Verkehrssicherung

In seinem Urteil zu GZ 5 Ob 91/22a hatte der Oberste Gerichtshof folgenden Fall zu beurteilen:

Ein Skitourengeher unternahm eine abendliche Skitour auf einer von der Pisten- und Liftbetreiberin extra zu diesem Zweck geöffnete Skipiste. Nach dem Aufstieg kehrte der Skitourengeher im dortigen Berggasthof ein. Auf der Homepage der Liftbetreiberin, auf Hinweistafeln entlang der Aufstiegsroute sowie an der Eingangstüre bzw. in der Speisekarte des Berggasthofes waren Informationen angebracht, dass die Piste ab 22:30 Uhr für Skitourengeher gesperrt sei, da ab diesem Zeitpunkt Pistenarbeiten durchgeführt werden. Auch die Kellnerin des Berggasthofes hatte den Kläger mehrfach aufgefordert rechtzeitig seine Abfahrt anzutreten. Der Skitourengeher ignorierte sämtliche Hinweise und Aufforderungen und machte sich erst um 22:45 Uhr auf zur Abfahrt. Er ignorierte außerdem eine durch ein Seil und ein beleuchtetes Hinweisschild abgesperrte Piste und schlüpfte unter dem Seil hindurch, um die abgesperrte Piste zu befahren. Anschließend fuhr er an einer Pistenraupe vorbei und kollidierte danach mit einem Windenseil einer zweiten Pistenraupe.

Auch wenn das Windenseil für den Skitourengeher nur schwer erkennbar war, so verneinte der OGH einen Schadenersatzanspruch des verletzten Skitourengehers gegenüber der Pisten- und Liftbetreiberin sowie gegenüber dem Gastwirt, da diese ihren Verkehrssicherungspflichten bzw. Schutz- und Sorgfaltspflichten ausreichend nachgekommen sind. Der Skitourengeher ist – insbesondere, wenn er schon eine gesperrte Piste befährt - zu besonderer Vorsicht verpflichtet und muss insbesondere auch mit atypischen Hindernissen, wie gegenständlich dem gespannten Windenseil, rechnen.

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