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Recht präzise.

Errichtung eines Betriebsrates

Bei einem Betriebsrat handelt es sich um das Interessensvertretungsorgan der Arbeitnehmer auf Betriebsebene.

Das Arbeitsverfassungsgesetz, kurz ArbVG, sieht für Betriebe, in denen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer (beispielsweise zählen Familienmitglieder des Dienstgebers sowie Heimarbeiter nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG) beschäftigt werden, verpflichtend vor, Belegschaftsorgane, insbesondere einen Betriebsrat, zu bilden. Da es für die Durchsetzung dieser Pflicht keine Strafdrohungen gibt, wird es in der Praxis häufig bei kleineren Betrieben unterlassen, Organe der Belegschaft einzurichten.

Wichtig zu wissen ist, dass der Betriebsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Organe einzurichten. Es liegt an den Arbeitnehmern, ob sie von ihren Mitwirkungsmöglichkeiten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes Gebrauch machen möchten, oder nicht.

Der Arbeitgeber darf aber das Entstehen eines Betriebsrates nicht verhindern!

Die Funktionsperiode eines Betriebsrates beträgt 5 Jahre. Die Betriebsräte werden von den stimmberechtigten Arbeitnehmern eines Unternehmens (Arbeitnehmer ab dem 16. Geburtstag) gewählt. Stimmberechtigt sind beispielsweise auch Teilzeitarbeitskräfte oder karenzierte Mitarbeiter. Wenn es in einem Unternehmen jeweils mehr als fünf Arbeiter und Angestellte gibt, müssen zwei getrennte Betriebsräte eingerichtet werden.

Die Befugnisse des Betriebsrates sind gesetzlich geregelt und können vom Arbeitgeber nicht eingeschränkt werden. Zu den Befugnissen des Betriebsrates zählen beispielsweise der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen oder die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen des Unternehmens.

Der Betriebsrat besteht in Betrieben, mit fünf bis neun Arbeitnehmern aus einer Person, mit zehn bis neunzehn Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit zwanzig bis fünfzig Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit einundfünfzig bis hundert Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern und ab hundert Arbeitnehmern erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder jeweils um eine Person.

Für weitere Informationen zu diesem Thema nutzen Sie meine Terminbuchungsfunktion oder kontaktieren Sie mich unter

Mag. Christina Herzog, BSc
Rechtsanwältin
Rosental 57
5771 Leogang

Tel.: 0664 431 51 91
E-Mail: herzog@salzburg.lawyer

Errichtung eines Betriebsrates

Bei einem Betriebsrat handelt es sich um das Interessensvertretungsorgan der Arbeitnehmer auf Betriebsebene.

Das Arbeitsverfassungsgesetz, kurz ArbVG, sieht für Betriebe, in denen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer (beispielsweise zählen Familienmitglieder des Dienstgebers sowie Heimarbeiter nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG) beschäftigt werden, verpflichtend vor, Belegschaftsorgane, insbesondere einen Betriebsrat, zu bilden. Da es für die Durchsetzung dieser Pflicht keine Strafdrohungen gibt, wird es in der Praxis häufig bei kleineren Betrieben unterlassen, Organe der Belegschaft einzurichten.

Wichtig zu wissen ist, dass der Betriebsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Organe einzurichten. Es liegt an den Arbeitnehmern, ob sie von ihren Mitwirkungsmöglichkeiten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes Gebrauch machen möchten, oder nicht.

Der Arbeitgeber darf aber das Entstehen eines Betriebsrates nicht verhindern!

Die Funktionsperiode eines Betriebsrates beträgt 5 Jahre. Die Betriebsräte werden von den stimmberechtigten Arbeitnehmern eines Unternehmens (Arbeitnehmer ab dem 16. Geburtstag) gewählt. Stimmberechtigt sind beispielsweise auch Teilzeitarbeitskräfte oder karenzierte Mitarbeiter. Wenn es in einem Unternehmen jeweils mehr als fünf Arbeiter und Angestellte gibt, müssen zwei getrennte Betriebsräte eingerichtet werden.

Die Befugnisse des Betriebsrates sind gesetzlich geregelt und können vom Arbeitgeber nicht eingeschränkt werden. Zu den Befugnissen des Betriebsrates zählen beispielsweise der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen oder die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen des Unternehmens.

Der Betriebsrat besteht in Betrieben, mit fünf bis neun Arbeitnehmern aus einer Person, mit zehn bis neunzehn Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit zwanzig bis fünfzig Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit einundfünfzig bis hundert Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern und ab hundert Arbeitnehmern erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder jeweils um eine Person.

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